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Auswirkungen der Planungsmethode Building Information Modelling (BIM) auf die Leistungsbilder und Vergütungsstruktur für Architekten und Ingenieure sowie auf die Vertragsgestaltung

Ergebnisse

  1. Building Information Modelling ist eine Methode und keine Software. Die Einführung, Umsetzung und Förderung von BIM ist daher keine IT Aufgabe, sondern eine Managementaufgabe.
  2. Die BIM Methode lässt sich auf Projekte unabhängig ihres Projektvolumens anwenden. Sie ist daher in absehbarer Zeit für die meisten am Planungsgeschehen beteiligten Architekten und Ingenieure relevant.
  3. Die Anwendung von BIM Methoden bei der Umsetzung originärer Planungsleistung der Architekten und Ingenieure ist keine Zusatzleistung, sondern ist eine Grundsatzentscheidung für eine bestimmte Planungsmethode, mit weitreichenden Folgen.
  4. Die BIM Methode enthält neue, zusätzliche Leistungen (wie die BIM Koordination des Planungsteams u. a. zur kollisionsfreien Planung) die von den geltenden, traditionellen Leistungsbildern abweichen. Diese zusätzlichen Leistungen schaffen einen erheblichen Mehrwert innerhalb des Projektes.
  5. Die BIM Methode erzwingt eine neue Bewertung der Aufwandsverteilung zwischen den Fachdisziplinen im Planungsteam und zwischen den Leistungsphasen im Projektverlauf.
  6. Die BIM Methode kann umso effizienter eingesetzt werden, je stärker gemeinschaftliches Handeln (gemeinsame Vorteile und Risiken) vertraglich verankert ist, und je tiefer BIM in der Wertschöpfungskette genutzt wird.
  7. Die Anwendung von BIM Methoden erfordert neue Vertrags- und Vergütungsregelungen. Planungsleistungen nach der BIM-Methode können im starren Gerüst der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht abgebildet werden.

Die Effizienz der BIM Methode, und die damit verbundenen Vorteile des Bauherrn bezüglich Termin-, Kosten- und Qualitätssicherheit, ist ursächlich von den in den Thesen genannten Rahmenbedingungen abhängig. Die konsequente  Anwendung gewährleistet die umfassendste Methode der BIM Anwendung; im Bericht als "big open BIM" dargelegt.

Folgende wesentliche Defizite wurden in den derzeitigen Rahmenbedingungen des deutschen Bauwesen für die umfassende Anwendung von BIM erkannt:

  1. fehlende Regularien auf die sich BIM Vertragsvereinbarungen beziehen können (anerkannte BIM Richtlinien und Vertragsmuster, die gemeinschaftliches Handeln gemäß der BIM Methode fördern),
  2. fehlende Rechtssicherheit bei der Preisgestaltung für BIM-Leistungen, der entstehende Mehrwert wird nicht adäquat gewürdigt,
  3. fehlender Bezug der neuen Leistungsbilder in der HOAI. Die Leistungsbilder erfordern weitreichende Flexibilität bei den Vergütungsmodellen für das BIM-Team.

Dazu beschreiben die Autoren im Gutachten neue Rollen und Leistungsbilder, eine rechtliche Bewertung des BIM Einsatzes, die zu erwartenden neuen Vertragsbeziehungen und die darin zu verankernden Aufgaben und Aufwandsverschiebungen. Ein Vertragsanhang für "BIM Vereinbarungen" wurde ausgearbeitet und dem Auftraggeber als Muster übergeben. Es wird auf die Bedeutung von BIM Richtlinien hingewiesen, die für die BIM Vereinbarungen ein entscheidender Grundstein sind. Deren Ausarbeitung wird dem Auftraggeber empfohlen.

BIM gewährleistet, dass alle Beiträge der Planungsbeteiligten in einem einheitlichen Modell zusammengefasst werden. Eine Separierung der Leistungsbeiträge auf der vertraglichen Ebene soll und muss überwunden werden. Kerngedanke von BIM ist das gemeinschaftliche Handeln (als ARGE,  Generalplaner oder Generalübernehmer) im Verhältnis zum Auftraggeber. Da aber die zu erwartenden Aufwandsverschiebungen innerhalb des Teams sich nicht im bestehenden Rahmen der HOAI abbilden lassen, müssen im Binnenverhältnis des BIM-Teams neuen Zusammenarbeits- und Vergütungsmodelle entwickelt werden.

Bis auf weiteres werden auf Anbieterseite als Marktteilnehmer ausschließlich Planer zu finden sein, die mit BIM bereits Erfahrungen gesammelt haben oder diese aus Überzeugung mit Kompetenz entwickeln. Projekte, die mit konsequenten BIM-Methoden durchgeführt werden, liegen insofern bis auf Weiteres außerhalb des allgemeinen Marktes (ähnlich wie die Bauvorhaben über 25 Mio EUR). Es ist zu erwarten, dass hier fast ausschließlich erfahrene Marktteilnehmer tätig sind. Darüber hinaus werden BIM-Leistungen während einer erforderlichen "Erprobungsphase" vereinzelte Leistungen bleiben. Daher wird das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers, Architekten- und Ingenieurhonorare preisrechtlich zu regulieren, nicht erheblich tangiert.

Die Autoren empfehlen insofern bis auf Weiteres eine Freistellung von BIM-Leistungen im Preisrecht zu verankern.

Zusatzinformationen

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Kontakt

Ingrid Strohe
Referat II 4 - Bauwesen, Bauwirtschaft, GAEB

Tel.: +49 228 99401-1378
ingrid.strohe@bbr.bund.de

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