Logo: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung



Gender Mainstreaming im Städtebau

Konzept

Städtebauförderung

Nach Artikel 104 a, Abs. 4 des Grundgesetzes, kann der Bund "den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt." Zu diesen Finanzhilfen zählt auch die Städtebauförderung.

Seit 2004 enthält die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung 2004) in der Präambel ein Kapitel (VIII), mit dem das "Gender Mainstreaming" Einzug in die Städtebauförderung hält:

Bund und Länder erklären übereinstimmend, dass sie dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet sind. Alle Maßnahmen der Städtebauförderung sollen so optimiert werden, dass sie sowohl unterschiedliche Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch unterschiedliche Auswirkungen von Maßnahmen der Städtebauförderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. Dies gilt insbesondere bei der Erarbeitung von inhaltlichen und strategischen Grundlagen von städtebaulichen Maßnahmen sowie deren Begleitung.

Zusatzinformationen

Logo  Experimenteller Wohnungs- und Städtebau

Dr. Brigitte Adam
Referat I2 - Stadtentwicklung

Tel.: +49 228 99401-2325
brigitte.adam@bbr.bund.de

Zum Projekt

Weitere Infos



Diese Seite:

© Copyright by BBR. Alle Rechte vorbehalten.