Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

Forschungsprojekt: EG-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) - Umsetzungsbedarf im Bauplanungsrecht

Projektsteckbrief

Das Forschungsvorhaben untersuchte, ob die Richtlinie 2006/123/EG – EG-Dienstleistungsrichtlinie gesetzlichen Umsetzungsbedarf im Bauplanungsrecht des Bundes (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung) hervorruft.
Projektlaufzeit: März 2009 - September 2009

Die Vorschriften des Bauplanungsrechts stellen grundstücks- und gebäudebezogene Regelungen für die Nutzung des Bodens auf. Berührungspunkte zum Dienstleistungssektor können gegebenenfalls bestehen, soweit Vorschriften mittelbare Auswirkungen auf Dienstleistungserbringer haben, vgl. etwa die Regelung zur Festsetzung von Sondergebieten für den Einzelhandel (§ 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO). Die Aufstellung von Bauleitplänen, für die die Länder und die Gemeinden zuständig sind, war nicht Gegenstand der Untersuchung.

Maßgebliche Bestimmung der Dienstleistungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht ist ihr Erwägungsgrund 9. Der für die Auslegung wichtige Erwägungsgrund lautet: "Diese Richtlinie findet nur auf die Anforderungen für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit Anwendung. Sie findet somit keine Anwendung auf Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen."

Die Dienstleistungsrichtlinie gilt danach nicht für Vorschriften des öffentlichen Baurechts, wenn diese als "Jedermann-Anforderungen" lediglich grundstücks- und gebäudebezogen die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens regeln. Etwas anderes gilt nur, wenn die Regelungen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln und betreffen.

Hieraus ergaben sich zwei Prüfkomplexe:

  1. Handelt es sich aus der Perspektive des europäischen Gemeinschaftsrechts bei Vorschriften des Bauplanungsrechts, die nicht an Dienstleistungserbringer "adressiert" sind, die gegebenenfalls aber mittelbar Auswirkungen auf die Dienstleistungserbringung haben (können), um grundstücks- und gebäudebezogene Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistung als solche regeln oder betreffen? In Betracht kommen hier zum Beispiel Vorschriften wie § 11 Absatz 3 BauNVO, die den Einzelhandel betreffen.
  2. Falls ja, welche Schritte sind zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie erforderlich?

Daneben wurde durch eine Umfrage bei den zuständigen Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten ermittelt, welcher Umsetzungsbedarf im dortigen Städtebaurecht gesehen wurde.

Auftragnehmer des Ressortforschungsprojektes war Rechtsanwalt Dr. Christian-W. Otto, Berlin.

Kontakt

  • Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
    Dr. Serge-Daniel Jastrow
    SW 10
    Invalidenstraße 44
    10115 Berlin

    E-Mail: ref-sw10@bmvbs.bund.de

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