Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

Dokumenttyp: Fachbeitrag Datum 22.08.2023 Wohngeld und Kosten der Unterkunft: Soziale Sicherung des Wohnens für Haushalte mit geringem Einkommen

Angepasst an die regionalen Wohnungsmärkte unterstützt die staatliche Wohnkostenhilfe gezielt Haushalte, die sich aufgrund ihres geringen Einkommens nicht selbst mit ausreichendem Wohnraum versorgen können.

Die staatliche Hilfe bei den Wohnkosten erfolgt einerseits nachfrageseitig mit direkten Leistungen an die Haushalte mit geringem Einkommen. Zu diesen subjektbezogenen Leistungen, deren Entwicklung das BBSR laufend analysiert, zählen insbesondere das Wohngeld sowie die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe.

Anderseits wird auch angebotsseitig oder objektbezogen durch die soziale Wohnraumförderung der Länder bzw. den sozialen Wohnungsbau bezahlbarer Wohnraum geschaffen und erhalten. Geförderte Mietwohnungen tragen dazu bei, dass Wohnungen zu vergünstigten Mieten verfügbar sind und auch beispielsweise Haushalte mit Marktzugangsschwierigkeiten angemessen wohnen können.

Die Instrumente zur sozialen Sicherung des Wohnens für Haushalte mit geringem Einkommen sind dabei eingebettet in ein Bündel an staatlichen Maßnahmen, um das Wohnen für grundsätzlich alle Haushalte erschwinglicher zu machen. (Mehr Infos erhalten Sie auf den Seiten des BMWSB zum Thema „Wohngeld & Wohnraumförderung“)

Die Karte zeigt den Anteil der zur Miete wohnenden Wohngeldhaushalte sowie Haushalte mit Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Zweites und Zwölftes Buch) an allen Privathaushalten 2021 in Deutschland. Soziale Sicherung des Wohnens 2021

Mit Wohngeld und KdU entlastete die öffentliche Hand im Jahr 2021 rund 3,9 Mio. Haushalte mit rund 18,5 Mrd. Euro bei den Wohnkosten. Damit profitierten etwa 10 % aller privaten Haushalte von der staatlichen Wohnkostenunterstützung: entweder durch die vollständige Übernahme der Wohnkosten oder durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten.

Die Grafik zeigt die Verteilung der Wohngeldhaushalte sowie Haushalte mit Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Zweites und Zwölftes Buch) der Jahre 2006 bis 2021 als Balkendiagramme. Empfängerhaushalte/ Bedarfsgemeinschaften staatlicher Leistungen der sozialen Sicherung des Wohnens 2006 bis 2021

Das Wohngeld ist vorrangig gegenüber der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen, wenn der für die Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes erforderliche Bedarf durch eigene Einkünfte (inklusive Wohngeld) gewährleistet wird. Liegen ausreichende eigene Einkünfte nicht vor, dann muss das Existenzminimum durch die Grundsicherung gewährleistet werden, welche auch die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) mit abdeckt. Seit der grundlegenden Reform der Sozialsysteme (Hartz-Reformen) im Jahr 2005 wendet sich das Wohngeld an Bezieher kleiner Erwerbseinkommen, Altersrenten oder von Arbeitslosengeld (ALG I).

Mit jedem Jahr, in dem die Parameter des Wohngeldes unverändert blieben, war die Wohnkostenbelastung der Wohngeldhaushalte in der Vergangenheit angewachsen, und gleichzeitig verlor das Wohngeldsystem jedes Jahr an Reichweite: Zum einen wechselten am unteren Einkommensrand durch die jährliche Anhebung der Regelsätze nach SGB II und SGB XII Haushalte vom Wohngeld in das SGB II bzw. SGB XII-System (so genannte „Wechsler“), zum anderen wuchsen am oberen Einkommensrand Haushalte durch die gestiegenen Einkommen der Empfänger aus dem Wohngeld heraus (so genannte „Herauswachser“). Wurden die Wohngeldleistungen nach ein paar Jahren im Rahmen einer Reform, wie 2016 und 2020, erhöht, dann wurden viele Haushalte wieder ins Wohngeldsystem zurückgeholt. Dieser Wechsel zwischen den Sozialleistungen wurde als „Drehtüreffekt“ bezeichnet. Seit der Wohngeldreform 2020 wird das Wohngeld durch eine regelmäßige Fortschreibung alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst und auch die Höchstbeträge für die zu berücksichtigende Miete oder Belastung werden regelmäßig erhöht.

Die meisten leistungsberechtigten Haushalte wohnen zur Miete. Im Bundesdurchschnitt wurden 2021 rund ein Fünftel aller Mieterhaushalte mit Wohngeld oder KdU unterstützt.

Die Karte zeigt die zur Miete wohnenden Wohngeldhaushalte sowie Haushalte mit Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Zwölftes Buch je 100 Hauptmieterhaushalte im Jahr 2020 in Deutschland. Soziale Sicherung des Wohnens für Mieterhaushalte 2020

Nach dem Mikrozensus 2022 lebten Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen zur sozialen Sicherung des Wohnens vorwiegend in älteren Wohnungsbeständen. 72 % der Haushalte bewohnten Bestände, die vor 1979 errichtet wurden. Von allen Haushalten ohne Bezug von Wohngeld oder KdU waren es hingegen nur 62 % in Wohngebäuden dieses Baualters.

Außerdem bewohnen Leistungsempfängerinnen und -empfänger tendenziell Gebäude mit einer größeren Wohnungsanzahl. So lebten 2022 36 % in Gebäuden mit zehn oder mehr Wohnungen. Von den Haushalten ohne wohnkostenbezogene Sozialleistungen lebten nur 19 % in solch großen Wohnungsbeständen.

Wohngeld

Wohngeld ist ein von Bund und Ländern getragener Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum, damit einkommensschwächere Haushalte die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können.

Wohngeld wird Haushalten gewährt, die zwar keine Mindestsicherungsleistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, bei denen die Bedarfe für Kosten der Unterkunft (KdU) bereits berücksichtigt sind, die aber dennoch nur ein niedriges Einkommen oder eine niedrige Rente haben. Das Wohngeld ist damit eine Leistung, die oberhalb des Niveaus des Grundsicherungsbedarfs angesiedelt ist. Als vorgelagerte Sozialleistung soll es verhindern, dass einkommensschwache Haushalte Grundsicherungsleistungen aufgrund zu hoher Wohnkosten beantragen müssen.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von drei Faktoren ab: der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens der Haushaltsmitglieder und der Höhe der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten. Bei Letzteren gelten zudem Höchstbeträge, die durch das regionale Mietenniveau bestimmt sind („Mietenstufen“). Das Wohngeld ist somit unter anderem an die regionale Wohnungsmarktsituation angepasst, und in Regionen mit durchschnittlich höheren Wohnkosten erhalten die Haushalte entsprechend im Durchschnitt ein höheres monatliches Wohngeld (siehe Karte). Regionen mit einem durchschnittlich niedrigeren Einkommensniveau weisen einen höheren Anteil an Wohngeldhaushalten an der Gesamtbevölkerung auf (siehe Karte).

Die Karte stellt die Verteilung der sieben Mietenstufen ab 2023 im gesamten Bundesgebiet auf Kreisebene dar. Wohngeldmietenstufen ab 2023

Regionen mit einem durchschnittlich niedrigeren Einkommensniveau weisen einen höheren Anteil an Wohngeldhaushalten an der Gesamtbevölkerung auf (siehe Karte).

Die Grafik zeigt zwei Karten zum Anteil der Wohngeldhaushalte an allen Privathaushalten 2021 in Prozent sowie zum verfügbaren Einkommen je Einwohner 2020 in Euro. Wohngeldbezug und verfügbares Einkommen

2021 erhielten rund 595 000 Haushalte in Deutschland Wohngeld. Das waren etwa 1,5 % aller privaten Haushalte. 572.535 der Wohngeldhaushalte waren sogenannte „reine Wohngeldhaushalte“, in denen alle Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt sind. Weitere 22 755 Haushalte waren sogenannte „Mischhaushalte“, in denen wohngeldberechtigte Personen mit Haushaltsmitgliedern zusammenleben, die andere Sozialleistungen beziehen und daher vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Während mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII prinzipiell die gesamten angemessenen Wohnkosten übernommen werden, ist das Wohngeld ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Einen Teil ihrer Wohnkosten müssen die Wohngeldhaushalte stets aus eigenem Einkommen zahlen. 2021 wurden durchschnittlich 38 % der Bruttokaltmiete aller Wohngeldhaushalte durch das Wohngeld abgedeckt.

Die Grafik zeigt die Bruttokaltmieten der reinen Wohngeldhaushalte je qm 2021 in Euro auf Kreisebene. Bruttokaltmiete der Wohngeldhaushalte 2021

Dadurch belässt das Wohngeld einerseits erwünschte Anreize, sich um preiswerte Wohnungen zu bemühen. Andererseits ermöglicht es den Haushalten, sich eigeninitiativ auf den Wohnungsmärkten mit Wohnraum zu versorgen, ohne auf ein eingeschränktes preiswertes Wohnungsmarktsegment verwiesen zu werden. Wohngeldberechtigte Mieterhaushalte sind damit nicht auf besonders mietgünstige, zum Beispiel nach den KdU-Richtlinien „angemessene“ Wohnungen beschränkt, sondern erhalten mithilfe des Wohngeldes einen Zugang zum freien Mietwohnungsmarkt mit durchschnittlichen Mieten. So trägt das Wohngeld auch dazu bei, in den Wohngebieten eine ausgewogene Bewohnerstruktur zu erhalten.

Zwei Deutschlandkarten zeigen die durchschnittliche monatliche Bruttokaltmiete sowie den durchschnittlichen monatlichen Mietzuschuss alleinlebender Rentnerinnen und Rentner im Wohngeld 2021 in Euro. Alleinlebende Rentnerinnen und Rentner im Wohngeld 2021

Die Hälfte aller reinen Wohngeldhaushalte waren 2021 Haushalte von Rentnerinnen und Rentnern. Die meisten von ihnen lebten allein. Rund 40% der Wohngeldhaushalte waren Familien mit Kindern unter 18 Jahren. Die Eltern in diesen Haushalten sind meist erwerbstätig und beziehen niedrige Arbeitseinkommen. Mit dem Wohngeld werden auch viele große Familien mit fünf und mehr Haushaltsmitgliedern unterstützt.

Zwei Deutschlandkarten zeigen die durchschnittliche monatliche Bruttokaltmiete sowie den durchschnittlichen monatlichen Mietzuschuss der Vierpersonenhaushalte im Wohngeld in Euro in denen zwei Kinder unter 18 Jahren im Jahr 2021 lebten. Vierpersonenhaushalte mit zwei Kindern im Wohngeld 2021

Die meisten Wohngeldhaushalte wohnen zur Miete und erhalten Wohngeld als „Mietzuschuss“. Eine allein lebende Rentnerin oder ein allein lebender Rentner erhielt 2021 beispielsweise einen durchschnittlichen monatlichen Mietzuschuss von 137 Euro. Darin enthalten sind auch Mietzuschüsse für ältere Menschen, die in Alten- oder Pflegeheimen leben. Eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern erhielt im Durchschnitt 235 Euro Mietzuschuss pro Monat.

Doch auch Wohneigentum kann wohngeldrechtlich berücksichtigt werden. Solange Darlehen abbezahlt werden müssen, fließen Zins und Tilgung als Belastung in die Wohngeldberechnung ein. Selbst wenn das Eigenheim bereits abbezahlt ist, kann es noch einen Anspruch auf Wohngeld geben, denn auch die Grundsteuer und anfallende Verwaltungskosten werden anerkannt, und Instandhaltungs- sowie Betriebskosten werden berücksichtigt. Selbstnutzende Besitzer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten ihr Wohngeld dann als „Lastenzuschuss“. Der durchschnittliche monatliche Lastenzuschuss beispielsweise eines Vierpersonenhaushalts mit zwei Kindern unter 18 Jahren betrug 2021 230 Euro.

Am 1. Januar 2023 ist mit dem „Wohngeld-Plus-Gesetz“ die „größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands“ in Kraft getreten. Nach den Prognosen wird sich dadurch die Zahl der Wohngeldhaushalte auf etwa 2 Mio. Haushalte erhöhen und somit im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdreifachen.

Denn künftig sind z.B. auch Haushalte wohngeldberechtigt, deren Einkommen bislang zu hoch war, um Wohngeld erhalten zu können. Weitere Haushalte sind durch die Reform nicht mehr auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen und können stattdessen ins verbesserte Wohngeld wechseln.

Neu eingeführt wurden außerdem eine dauerhafte Heizkostenkomponente, um die Haushalte von steigenden Energiekosten zu entlasten, sowie eine Klimakomponente, die die Wohngeldhaushalte bei Mieterhöhungen durch energetische Sanierungsmaßnahmen entlastet.

Kosten der Unterkunft (KdU)

Die Transferleistungen der staatlichen sozialen Mindestsicherungssysteme nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfassen neben dem Lebensunterhalt zur Existenzsicherung auch die Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Gemessen an ihrer Empfängerzahl sowie ihrem Ausgabevolumen ist die Übernahme der Unterkunftsbedarfe für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld und deren Bedarfsgemeinschaften nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) die bedeutsamste staatliche Leistung für die soziale Sicherung des Wohnens. 2021 wurden für rund 2,5 Mio. Bedarfsgemeinschaften die laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft erstattet.

Außer für die Bürgergeld-Leistungsberechtigten werden auch für Leistungsberechtigte von Sozialhilfe nach SGB XII die KdU von der öffentlichen Hand übernommen. Zu dieser Gruppe zählen beispielsweise Rentnerinnen und Rentner mit geringen Alterseinkünften, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (4. Kapitel) beziehen, sowie langfristig erwerbsgeminderte Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr am Berufsleben teilnehmen können. 2021 waren dies rund 1 Mio.
Empfängerinnen und Empfänger mit Aufwendungen für Unterkunft und Heizung außerhalb von Einrichtungen. Sie leben überwiegend allein, so dass der Staat 2021 schätzungsweise für 800.000 Privathaushalte im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Wohnkosten zahlte.

Des Weiteren werden die Wohnkosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (3. Kapitel) übernommen. Diese erhalten zum Beispiel vorübergehend Erwerbsunfähige oder Personen im Vorruhestand mit niedriger Rente. Die staatliche Wohnkostenunterstützung erhielten 2020 rund 106.000 sogenannte Personengemeinschaften außerhalb von Einrichtungen, die einen gemeinsamen Haushalt bilden.

Nach § 22 (1) SGB II werden die Unterkunftskosten „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“. Zum einen werden die Unterkunftskosten somit grundsätzlich in voller Höhe von den Grundsicherungsträgern übernommen und decken damit prinzipiell 100 % der Wohnkosten ab. Zum anderen sind die Transferleistungsberechtigten aber auch auf „angemessenen“ Wohnraum beschränkt. Die Angemessenheitsgrenzen werden von den Kommunen festgelegt und orientieren sich am einfachen Standard auf den örtlichen Wohnungsmärkten. Entsprechend werden auf angespannten Wohnungsmärkten die höchsten Wohnkosten anerkannt.

Die Karte zeigt den durchschnittlichen monatlichen Zahlungsanspruch auf laufende Kosten der Unterkunft pro Singlebedarfsgemeinschaft der Unterkunftsart Miete 2021 in Euro. Kosten der Unterkunft für Single-Bedarfsgemeinschaften 2021

Seit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 findet im ersten Jahr des Leistungsbezugs keine Angemessenheitsprüfung der Wohnkosten statt. In diesem Zeitraum werden stets die vollständigen tatsächlichen Unterkunftskosten von der öffentlichen Hand übernommen.

Kontakt

  • Nina Oettgen
    Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
    Referat WB 8 „Wohnen und Gesellschaft“
    Telefon: +49 228 99401-1220
    E-Mail: nina.oettgen@bbr.bund.de

  • Ernst Degener
    Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
    Referat WB 8 „Wohnen und Gesellschaft“
    Telefon: +49 228 99401-1243
    E-Mail: ernst.degener@bbr.bund.de

  • Franziska Bensch
    Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
    Referat WB 8 „Wohnen und Gesellschaft“
    Telefon: +49 228 99401-1289
    E-Mail: franziska.bensch@bbr.bund.de

  • Monique Haake
    Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
    Referat WB 8 „Wohnen und Gesellschaft“
    Telefon: +49 228 99401-1251
    E-Mail: monique.haake@bbr.bund.de

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