Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

Dokumenttyp: Fachbeitrag Datum 22.10.2008 Regionalplanung

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In der Hierarchie der Planungsebenen des räumlichen Planungssystems nimmt die Regionalplanung eine Zwischenposition ein. Einerseits erfüllt sie staatliche Hoheitsaufgaben und wird deshalb zur Landesplanung gerechnet, andererseits erfolgt ihre praktische Durchführung im Rahmen regionaler Politikverflechtung als Gemeinschaftsaufgabe von Kommunen und staatlichen Raumordnungsbehörden.

Die Regionalplanung ist für die teilräumliche Feinkoordination zuständig. Sie konkretisiert den abstrakteren Rahmen des Landesentwicklungsplans und übernimmt damit eine Mittlerrolle zwischen staatlicher Landesplanung, kommunaler Bauleitplanung und den Fachplanungen.

Das Aufgabenspektrum der Regionalplanung leitet sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes und den jeweiligen Landesplanungsgesetzen der Länder ab. Damit hat die Regionalplanung von Land zu Land eine unterschiedliche Ausprägung. Generell nimmt die Regionalplanung folgende Aufgaben wahr:

  • landesplanerische Festlegungen ausformen und in Form von Regionalplänen konkretisieren
  • Einzelvorhaben raumordnerisch prüfen und abstimmen (Raumordnungsverfahren)
  • an der Aufstellung von Programmen und Plänen der Fachbehörden sowie Länder mitwirken, z. B. durch Erarbeitung einer raumordnerischen Stellungnahme
  • Träger der Bauleitplanung oder (auch private) Planungsträger beraten
  • kooperative Planungsansätze (z. B. Regionalmanagement).

Organisationsmodelle

Deutschlandweit werden sehr unterschiedliche Organisationsmodelle praktiziert. Eine staatliche organisierte Regionalplanung bildet heute die Ausnahme (z.B. in Schleswig-Holstein). In der Regel haben die Länder ihre Regionalplanung in eine kommunalisierte Trägerschaft überführt. Regionale Planungsverbände bzw. Planungsgemeinschaften nehmen als Körperschaften des öffentlichen Rechts in den meisten Ländern die komplexen Aufgaben der Regionalplanung wahr.

Bei kommunalisierten Organisationsmodellen wird die Regionalplanung durch Planungsgemeinschaften betrieben, deren Gremien mehrheitlich von Repräsentanten der kommunalen Ebene gebildet werden und die losgelöst von der staatlichen Organisationsstruktur bestehen. Planungsgemeinschaftsmodelle der Regionalplanung existieren zurzeit in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Im Falle von Niedersachsen wird bis auf die Sonderfälle Region Hannover und Verbandsgebiet Großraum Braunschweig die Regionalplanung auf Ebene der Kreise betrieben und entspricht somit einer besonders starken Kommunalisierung. In kreisfreien Städten in Niedersachsen ersetzt der Flächennutzungsplan den Regionalplan. Ähnliches gilt für die Stadtstaaten Hamburg und Bremen, die selbst keine Regionalpläne aufstellen. In Hessen und Nordrhein-Westfalen ist die Regionalplanung auf der Ebene der Regierungspräsidien angesiedelt. Im Saarland existiert keine Regionalplanung, sondern eine für das ganze Land zuständige Landesplanung.

Sonderformen

Besondere Formen landes- und regionalplanerischer Zusammenarbeit wurden in Landesgrenzen überschreitenden Ballungsräumen entwickelt. So besteht seit 2006 der Verband Region Rhein-Neckar, der sich über die Regionen Rhein-Neckar-Odenwald in Baden-Württemberg, Rheinpfalz in Rheinland-Pfalz und über ein Teilgebiet der Region Südhessen (Kreis Bergstraße) in Hessen erstreckt. Auch an der Grenze zwischen Baden-Württemberg und Bayern existiert seit 1973 eine länderübergreifende Regionalplanung (Regionalverband Donau-Iller). Das besondere Instrument der Regionalen Flächennutzungspläne wird in dem 2000 gegründeten Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main und in der 2005 gegründete Städteregion Ruhr angewandt.

Träger der Regionalplanung

Aktuell wird in Deutschland die Regionalplanung von 105 Planungsträgern wahrgenommen. Die Linksammlung (s. rechte Spalte) bietet eine Übersicht über die Planungsregionen und die Träger der Regionalplanung in Deutschland.

Regionalpläne

Regionalpläne werden für einzelne Planungsregionen aufgestellt, die in der Regel mehrere Kreise umfassen. In der Mehrzahl der Länder werden die Regionalpläne von regionalen Planungsverbänden und Planungsgemeinschaften aufgestellt. In allen Ländern liegen bis auf wenige Ausnahmen verbindliche Regionalpläne vor.

In vollem Umfang kann ein Regionalplan seine rechtlichen Bindungswirkungen erst nach seinem in Kraft treten entwickeln. Voraussetzung ist die Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde. Als übergeordnete Gesamtplanung sind Regionalpläne auf eine verhältnismäßig lange Geltungsdauer ausgelegt. Um ihrer Veralterung vorzubeugen hat der Landesgesetzgeber in Niedersachsen eine zehnjährige maximale Geltungsdauer und eine Überprüfung der Pläne vor Ablauf der zehn Jahre vorgesehen. In wenigen Ländern existieren vergleichbare Regelungen. Insbesondere in Westdeutschland sind die Regionalpläne daher erheblich älter als zehn Jahre. In den Neuen Ländern sind heute noch die Regionalpläne der ersten Generation in Kraft. Sie sind in der Regel zum Ende der 1990er Jahre genehmigt worden. In vielen Planungsregionen der Neuen Länder befinden sich aber bereits die Pläne der zweiten Generation im Aufstellungsverfahren. In den Alten Ländern ist das Bild weniger einheitlich. Dominieren in einigen Ländern bereits Pläne der vierten Generation mit einem sehr aktuellen Genehmigungsstand, sind in anderen Ländern immer noch Pläne aus den 1980er Jahren rechtswirksam.

Gängige Praxis ist, dass veraltete Regionalpläne durch ein umfassendes Neuaufstellungsverfahren, das sich auf den gesamten integrierten Regionalplan bezieht, aktualisiert werden. Mittels Änderungsverfahren kann ein Gesamtplan aber auch themenbezogen fortgeschrieben werden. Bayern hat diesen Weg gewählt. Hier erfolgen keine Gesamtneuaufstellungen von Regionalplänen, sondern nur noch sachliche Teilfortschreibungen. In Bayern kann daher auch nicht ein einheitlicher Genehmigungsstand für eine Planungsregion angegeben werden, da hier gleichzeitig Grundplan und unterschiedliche Teilfortschreibungen in Kraft sind. In Brandenburg liegen ebenfalls mehrere Pläne je Planungsregion vor. Hier ist allerdings der Grund in der bisher nicht gelungenen Aufstellung integrierter Gesamtpläne zu sehen. An ihrer Stelle wurden verschiedene sachliche Teilpläne von den Trägern aufgestellt. In den meisten Ländern ist allerdings die Aufstellung von sachlichen oder räumlichen Teilprogrammen nicht zulässig. Hier wird weiterhin am integrierten Regionalplan als Standard festgehalten.

In der Regel wird der Regionalplan als integrierter Plan für das gesamte Gebiet einer Planungsregion aufgestellt. Ausnahmen finden sich in Nordrhein-Westfalen. Hier setzt sich der Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierungen von Detmold, Köln, Arnsberg und Münster aus mehreren Teilabschnitten zusammen, die jeweils für sich eigenständige integrierte Teilpläne darstellen

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Kontakt

  • Dr. Brigitte Zaspel-Heisters
    Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
    Referat RS 9 „Raumordnung, raumbezogene Fachpolitiken“
    Telefon: +49 228 99401-2106
    E-Mail: brigitte.zaspel-heisters@bbr.bund.de

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