Die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) sieht in § 3 Absatz 5 EnEV für neue, nicht gekühlte Wohngebäude ein vereinfachtes Nachweisverfahren vor. Dieses Verfahren wurde am 21. Oktober 2016 im Rahmen einer gemeinsamen Bekanntmachung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eingeführt. In der Bekanntmachung werden - auf Grundlage von Modellrechnungen - Ausstattungsvarianten beschrieben, die unter dort ebenfalls definierten Anwendungsvoraussetzungen, die Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2 und 4 EnEV generell erfüllen. Eine Ausstattungsvariante steht für eine Kombination aus einem Anlagensystem und einer Wärmeschutzvariante. Für Wohngebäude, welche die beschriebenen Anwendungsvoraussetzungen erfüllen und in einer der aufgeführten Ausstattungsvarianten errichtet werden, wird die Einhaltung des § 3 Absatz 1, 2, und 4 EnEV als erfüllt angesehen, ohne dass ausführliche Berechnungen nach § 3 Absatz 3 EnEV erforderlich werden. Im Vergleich zur aktuellen Bekanntmachung sind speziell bei kleinen Gebäuden mit einer Gebäudenutzfläche AN bis 350 m² Erleichterungen hinsichtlich der Wärmeschutzanforderungen festzustellen.
Wissenschaftliche Begleitung
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
Referat II 2 – Energieeinsparung, Klimaschutz
Melanie Bart (
melanie.bart@bbr.bund.de
)
Auftragnehmer
Universität Stuttgart – Institut für Gebäudeenergetik, Thermotechnik und Energiespeicherung (IGTE)
Prof. Dr.-Ing. Konstantinos Stergiaropoulos, Philipp Wachter, Osman Akyildiz
Inhalt
Vorwort
Zusammenfassung
Summary
- Einleitung
- Aufgabenstellung und Ziel der Untersuchung
- Los 1
- Los 2
- Zusammenfassung und Ausblick
- Literaturverzeichnis
- Anhang