Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die im Jahr 1977 die Gebührenordnung für Architekten ablöste. In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH festgestellt, dass die verbindlichen Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die DLR verstoßen. Als öffentlicher Auftraggeber darf die Bundesbauverwaltung bereits in der Übergangszeit bis zur Änderung der HOAI die Mindest- und Höchsthonorarsätze nicht mehr verbindlich vorgeben.
Das Gutachten der Kanzlei Kapellmann und Partner fasst die wesentlichen Inhalte des Urteils zusammen und stellt dann systematisch die Konsequenzen für das nationale Recht, laufende oder bevorstehende Zivilklagen sowie für die öffentliche Auftragsvergabe dar. Der Anpassungsbedarf der Verträge mit freiberuflich Tätigen gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) wird erläutert. Das Gutachten bildet eine praktische Hilfestellung für das Vergabe- und Vertragsmanagement der Bundesbauverwaltung.
Wissenschaftliche Begleitung
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
Referat BW I 1 – Allgemeine Angelegenheiten des Bauwesens
Katharina Gäbel
Auftragnehmer
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Mönchengladbach
Prof. Dr. Heiko Fuchs, Mönchengladbach
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Brüssel
Dr. Marc Opitz, Frankfurt am Main
Inhalt
- Einführung
- Das Urteil C-377/17 des EuGH vom 04.07.2019
- Abstrakte Konsequenzen für das nationale Recht
3.1 Beseitigung des Vertragsverstoßes
3.2 Folgenbeseitigung
3.3 Folgen fehlender oder verspäteter Umsetzung - Konsequenzen für laufende oder bevorstehende Zivilklagen und damit Honoraranpassungsansprüche der Vertragsparteien
4.1 Rechtsnatur der HOAI und vom Urteil betroffene Normen
4.2 Mindest- oder Höchstsatzklagen
4.3 Klagen auf vereinbartes HOAI-Honorar
4.4 Klagen auf Mindestsatz wegen Formverstoßes (§ 7 Abs. 5 HOAI)
4.5 Klagen auf Anpassung der Vergütung nach § 650q Abs. 2 BGB
4.6 Klagen auf Honoraranpassung nach § 313 BGB - Konsequenzen für die öffentliche Auftragsvergabe
5.1 Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach bisherigem Recht
5.2 Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH v. 04.07.2019
5.3 Laufende Vergabeverfahren
5.4 Verpflichtung zur Kündigung bestehender Verträge? - Anpassungsbedarf der RBBau-Vertragsmuster
6.1 Mögliche Vergütungsmodelle
6.2 Vorschlag für die Übergangsphase - Zusammenfassung Konsequenzen aus EuGH-Urteil für die Bundesbauverwaltung
Die Veröffentlichung ist ein Ergebnis des Zukunft-Bau-Projekts "Fortentwicklung der Vertragsmuster für freiberuflich Tätige der RBBau".